In Kürze
Arbeitsentgelt bezeichnet alle Einnahmen, die ein Arbeitnehmer aus seiner Beschäftigung erhält. Der Begriff ist vor allem im Sozialversicherungsrecht zentral und bestimmt, wie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung berechnet werden.
Definition
Der Begriff Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) gesetzlich definiert. Danach zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt — unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, wie sie bezeichnet werden oder in welcher Form sie gezahlt werden.
Zum Arbeitsentgelt gehören neben dem regulären Lohn oder Gehalt auch Zulagen, Zuschläge, Prämien und Sachbezüge. Entscheidend ist, dass die Zahlung im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht.
Der Begriff ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Begriff „Arbeitslohn" aus dem Einkommensteuergesetz. Beide Begriffe überschneiden sich zwar stark, können aber im Einzelfall voneinander abweichen — etwa bei bestimmten steuerfreien Leistungen.
Die Höhe des Arbeitsentgelts ist die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen diese Beiträge gemeinsam, jeweils zur Hälfte — berechnet auf Basis des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.