Altersteilzeitarbeit - Entgeltersatzleistungen

In Kürze

Wer in Altersteilzeit arbeitet und krank wird oder Kurzarbeit hat, erhält unter bestimmten Bedingungen weiterhin Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge — entweder vom Arbeitgeber oder von der Bundesagentur für Arbeit.

Definition

Während der Altersteilzeit gelten besondere Regeln, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird oder eine medizinische Rehabilitation in Anspruch nimmt. Solange der Arbeitgeber das Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) weiterzahlen muss, zahlt er auch den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiter.

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer eine Entgeltersatzleistung — zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld. Die Höhe dieser Leistung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation erzielt wurde.

Für die Dauer des Bezugs dieser Entgeltersatzleistungen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge — allerdings nur, wenn sie dem Arbeitgeber diese Leistungen erstattet. Bei einem Blockmodell (Arbeitsphase und Freistellungsphase) erfolgt die Erstattung erst nach dem Ende der Arbeitsphase.

Der Aufstockungsbetrag gilt dabei nicht als beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss im Sinne von § 23c Abs. 1 SGB IV. Er bleibt steuer- und beitragsfrei und wird weiterhin auf Basis des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG berechnet, das vor Beginn der Entgeltersatzleistung gezahlt wurde.

Bei Kurzarbeit ändert sich an der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich nichts. Als Grundlage gilt das Entgelt für die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit — auch wenn durch die Kurzarbeit tatsächlich weniger gearbeitet und weniger verdient wird.