Altersteilzeitarbeit - Beschäftigung im Ausland

In Kürze

Altersteilzeitarbeit ist auch bei einer Beschäftigung im Ausland möglich, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin der deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Definition

Wer von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird, bleibt in der Regel weiterhin in der deutschen Sozialversicherung versichert. In diesem Fall kann auch während der Auslandstätigkeit Altersteilzeitarbeit anerkannt werden — vorausgesetzt, das Beschäftigungsverhältnis im Inland besteht fort.

Dasselbe gilt für Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind — zum Beispiel bei einer Botschaft oder einem Konsulat — und in der deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben.

Besonderheit beim Blockmodell: In der Freistellungsphase gilt das Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1a SGB IV rechtlich als fortbestehend. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt hat.