Altersteilzeitarbeit - Entgeltunterlagen

In Kürze

Bei Altersteilzeitarbeit muss der Arbeitgeber bestimmte Angaben in den Entgeltunterlagen festhalten. Dazu gehören Beginn und Ende der Altersteilzeit sowie besondere Werte für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Definition

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit sowie die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Diese Angaben sind auch Grundlage für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell – also mit einer Arbeitsphase und einer anschließenden Freistellungsphase – gelten besondere Pflichten. In der Arbeitsphase sind Zugänge zum Wertguthaben (z. B. durch Vorarbeit oder freiwillige Zahlungen) einzutragen. In der Freistellungsphase sind die Abgänge aus dem Wertguthaben zu vermerken. Außerdem muss der Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie jeder Monat, in dem sich das Wertguthaben ändert, dokumentiert werden.

Wird das angesparte Wertguthaben nicht wie geplant für eine Freistellung genutzt (sogenannter Störfall), greift ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren. Die dabei entstehenden Beitragsbemessungsgrundlagen müssen mindestens einmal jährlich in der Entgeltabrechnung ausgewiesen werden. Dabei wird die sogenannte SV-Luft berechnet – also die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der einzelnen Versicherungszweige.

  • Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Gesamtdifferenz zwischen beitragspflichtigem Arbeitsentgelt und Beitragsbemessungsgrenze für die gesamte Arbeitsphase.
  • Rentenversicherung: Gesamtdifferenz zwischen dem Arbeitsentgelt, auf das tatsächlich Rentenbeiträge gezahlt wurden, und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts.

Bis zum 31. Dezember 2024 musste die SV-Luft getrennt nach Rechtskreis West und Rechtskreis Ost ausgewiesen werden, wenn Wertguthaben in beiden Bereichen entstanden waren. Seit dem 1. Januar 2025 entfällt diese Unterscheidung.