In Kürze
Enthält ein Arbeitsvertrag eine Altersgrenze, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch und widerspruchslos. Arbeitnehmer können sich dagegen wehren – mit der sogenannten Entfristungsklage.
Definition
Eine Altersgrenze ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald der Arbeitnehmer ein bestimmtes Alter erreicht. Rechtlich gilt eine solche Regelung als Befristungsvereinbarung.
Als Befristung braucht eine Altersgrenze einen sachlichen Grund – sie darf nicht willkürlich festgelegt werden. Fehlt dieser Grund, kann das Arbeitsverhältnis unbefristet weiterlaufen. Eine „Zwangsverrentung" ohne wirksame Grundlage gibt es nicht.
Ohne eine gültige Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag ist niemand verpflichtet, allein wegen eines bestimmten Alters aus dem Berufsleben auszuscheiden – auch nicht mit 65 oder 67 Jahren.
Entfristungsklage und Fristen
Wer sich gegen das automatische Ende seines Arbeitsverhältnisses wehren möchte, muss eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Die Frist dafür beträgt drei Wochen ab dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses.
Diese Frist ist zwingend – sie kann weder einvernehmlich verlängert noch durch laufende Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unterbrochen werden. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als wirksam gilt.
Die relevanten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 14 Abs. 1 TzBfG – Erfordernis eines sachlichen Grundes für eine Befristung
- § 17 Satz 1 TzBfG – Drei-Wochen-Frist für die Entfristungsklage
- § 7 KSchG – Fiktionswirkung: Bei versäumter Klage gilt die Beendigung als wirksam
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt für alle Arbeitsverhältnisse – unabhängig von der Betriebsgröße oder der Dauer der Beschäftigung.