In Kürze
Der Betriebsrat hat die gesetzliche Aufgabe, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit im Betrieb zu fördern. Er kann beim Arbeitgeber konkrete Maßnahmen beantragen, die Beschäftigten mit familiären Pflichten helfen.
Definition
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz familiärer Verpflichtungen ihrer Arbeit nachgehen können. Gemeint sind vor allem die Betreuung von Kindern und die Pflege von Angehörigen.
Im Mittelpunkt steht eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeitszeit. Der Betriebsrat kann beim Arbeitgeber eine Reihe von Maßnahmen anregen oder beantragen:
- Betriebliche Kinderbetreuung
- Mobiles Arbeiten
- Teilzeit und Gleitzeit
- Verlängerte Elternzeit auf Wunsch des Beschäftigten
- Arbeitsbefreiung aus familiären Gründen
- Unterstützung bei Pflegebedarf in der Familie
- Hilfe bei der Beantragung von Kinderkrankengeld
- Sonderurlaub oder unbezahlte Freistellung für familiäre Termine
Darüber hinaus stehen dem Betriebsrat konkrete Mitbestimmungsrechte zur Verfügung, die er für diese Aufgabe nutzen kann:
- § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit
- § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – Anordnung von Überstunden
- § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG – Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan
- § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG – Ausgestaltung von mobilem Arbeiten
Über diese Mitbestimmungsrechte kann der Betriebsrat beispielsweise verhindern, dass alleinerziehende Beschäftigte zu Überstunden eingeteilt werden, wenn dadurch die Betreuung ihrer Kinder nicht mehr gesichert wäre.