Allgemeine Aufgaben - Zusammenarbeit mit der JAV

In Kürze

Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet, die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vorzubereiten und anschließend eng mit ihr zusammenzuarbeiten. Grundlage ist § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

Definition

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die betriebliche Interessenvertretung für jugendliche Arbeitnehmer (unter 18 Jahren) und Auszubildende jeden Alters. Sie ist zu wählen, wenn im Betrieb in der Regel mindestens fünf solcher Beschäftigten tätig sind (§ 60 Abs. 1 BetrVG).

Der Betriebsrat trägt dabei folgende Pflichten bei der Vorbereitung der JAV-Wahl:

  • Bestellung eines Wahlvorstands durch Beschluss
  • Information der betroffenen Jugendlichen und Auszubildenden
  • Bereitstellung der notwendigen Mittel für die Wahl

Die eigentliche Durchführung der Wahl liegt dann in den Händen des Wahlvorstands. Der Betriebsrat begleitet den Prozess jedoch aktiv.

Nach der Wahl ist der Betriebsrat zur engen Zusammenarbeit mit der JAV verpflichtet. Er berät die JAV in allen relevanten Angelegenheiten, gibt Hinweise und Ratschläge und kann Stellungnahmen oder Vorschläge von ihr anfordern.

Darüber hinaus achtet der Betriebsrat darauf, dass Ausbildungsplätze gut ausgestattet sind, qualifizierter Werksunterricht stattfindet, ausreichend Ausbilder vorhanden sind und deren Aus- und Fortbildung gesichert ist.