In Kürze
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen beim Vertragsschluss stellt. Das Gesetz schützt die schwächere Vertragspartei vor unangemessenen, überraschenden oder unklaren Klauseln (§§ 305–310 BGB).
Definition
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl gleichartiger Verträge vorgesehen und nicht individuell ausgehandelt sind. Entscheidend ist, dass die Klauseln einseitig vorgegeben und zur mehrfachen Verwendung bestimmt sind.
AGB werden unabhängig von ihrer äußeren Form rechtlich beurteilt – egal ob sie als gesonderter Anhang beigefügt oder direkt in den Vertragstext aufgenommen sind, und unabhängig von Bezeichnung oder Schriftart (§ 305 Abs. 1 BGB).
Damit AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der Verwender muss spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen, die andere Partei muss die Möglichkeit haben, sie zur Kenntnis zu nehmen, und muss ihrer Geltung zustimmen.
Wichtige gesetzliche Schutzregeln im Überblick:
- § 305b BGB – Individuelle Vereinbarungen haben immer Vorrang vor AGB.
- § 305c Abs. 1 BGB – Überraschende oder ungewöhnliche Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.
- § 305c Abs. 2 BGB – Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des AGB-Verwenders.
- §§ 307–309 BGB – Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder gegen Transparenzanforderungen verstoßen, sind unwirksam (Inhaltskontrolle und Klauselverbote).
- § 306 BGB – Ist eine Klausel unwirksam, gilt stattdessen das gesetzliche Recht; eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln findet nicht statt. Nur bei unzumutbarer Härte kann der gesamte Vertrag entfallen.
Abzugrenzen sind AGB von Individualabreden, die das Ergebnis tatsächlicher Verhandlungen sind und stets Vorrang haben.
AGB vereinfachen und beschleunigen Vertragsschlüsse. In der Praxis verschieben sie jedoch häufig Risiken und Haftung zugunsten des Verwenders – und damit zu Lasten der anderen Vertragspartei.