Arbeitsgerichtsbarkeit - Aufbau der Arbeitsgerichte

In Kürze

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht. Sie ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsleben.

Definition

In Deutschland gibt es verschiedene Gerichtszweige – etwa die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Sie ist in drei Stufen gegliedert.

1. Stufe – Arbeitsgericht (I. Instanz): Hier beginnt jeder arbeitsrechtliche Rechtsstreit. Es besteht kein Anwaltszwang – Arbeitnehmer können sich gemäß § 11 ArbGG selbst vertreten oder einen Rechtsanwalt, einen Verbandsbevollmächtigten oder einen Gewerkschaftssekretär beauftragen. Das Gericht besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern – je einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

2. Stufe – Landesarbeitsgericht (II. Instanz): Das Landesarbeitsgericht prüft Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts gemäß §§ 64 ff. ArbGG. Hier ist ein Rechtsanwalt Pflicht. Auch diese Kammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. In den meisten Bundesländern gibt es mehr als ein Landesarbeitsgericht.

3. Stufe – Bundesarbeitsgericht (III. Instanz): Das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt ist die höchste Instanz. Es entscheidet über Revisionen, Rechtsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden. Eine Revision ist nur möglich, wenn das Landesarbeitsgericht sie ausdrücklich zugelassen hat – etwa weil der Fall grundsätzliche Bedeutung hat oder von früheren Entscheidungen abweicht. Wird die Revision nicht zugelassen, kann dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

In besonderen Fällen – etwa bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien – ist auch eine Sprungrevision möglich (§ 76 ArbGG, § 96a ArbGG): Dabei wird die Instanz des Landesarbeitsgerichts übersprungen und das Urteil des Arbeitsgerichts direkt vor dem Bundesarbeitsgericht angefochten. Voraussetzung ist die Zustimmung beider Parteien.