In Kürze
Die Arbeitswissenschaft untersucht menschliche Arbeit systematisch und will Arbeitsbedingungen so gestalten, dass sie dem Menschen gerecht werden. Sie verbindet Erkenntnisse aus verschiedenen Fachgebieten und dient im Betrieb als fachlicher Maßstab bei Arbeitsplatzgestaltung und Mitbestimmung.
Definition
Die Arbeitswissenschaft ist eine interdisziplinäre Wissenschaft, die alle Fragen rund um menschliche Arbeit systematisch untersucht. Im Mittelpunkt steht der arbeitende Mensch — mit seinen individuellen und sozialen Beziehungen zu Technik, Betriebsmitteln und Arbeitsgeräten.
Sie untersucht drei Kernbereiche:
- Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Arbeit stattfindet
- Wirkungen der Arbeit auf Gesundheit, Verhalten und Leistungsfähigkeit der Menschen
- Möglichkeiten zur menschengerechten Gestaltung von Arbeit — auch bekannt als Humanisierung der Arbeit
Da diese Fragen sehr vielschichtig sind, arbeitet die Arbeitswissenschaft fächerübergreifend. Zu den beteiligten Wissenschaftsbereichen gehören:
- Wirtschaftswissenschaften (z. B. Personalwirtschaft, Betriebswirtschaft)
- Ingenieurwissenschaften (z. B. Ergonomie, Arbeitssicherheit)
- Psychologie (z. B. Arbeits- und Organisationspsychologie)
- Medizin (z. B. Arbeitsmedizin)
- Rechtswissenschaften (z. B. Arbeitsrecht)
- Sozialwissenschaften (z. B. Industriesoziologie, Organisationspsychologie)
- Pädagogik (z. B. Personalentwicklung)
Zunehmend spielen auch Erkenntnisse aus dem Bereich der Künstlichen Intelligenz eine Rolle.
Historisch geht die Arbeitswissenschaft auf Arbeits- und Bewegungsstudien um 1900 zurück. Damals erkannte man, dass nicht nur technische Abläufe, sondern auch soziale Beziehungen die Leistung von Arbeitnehmern stark beeinflussen.
Rechtliche Bedeutung
Im Arbeitsschutz und Betriebsverfassungsrecht haben arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse eine besondere rechtliche Bedeutung. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Als „gesichert" gelten Erkenntnisse, über deren Anwendung in Fachkreisen eine eindeutige überwiegende Meinung besteht. Sie sind häufig in technischen Regelwerken als Stand der Technik festgelegt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung einzelner Methoden oder Standards besteht nicht generell.
Widersprechen geplante Änderungen am Arbeitsplatz diesen Erkenntnissen und werden Arbeitnehmer dadurch besonders belastet, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber geeignete Gegenmaßnahmen verlangen (§ 91 S. 1 BetrVG).
In der Praxis dient Arbeitswissenschaft damit als fachlicher Maßstab bei Mitbestimmung und Arbeitsplatzgestaltung. Abzugrenzen ist der Begriff von der konkreten Ergonomieanwendung im Betrieb, sowohl methodisch als auch rechtlich.