Auszubildende

In Kürze

Wer eine Berufsausbildung beginnt, wird automatisch sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung greifen ab dem ersten Ausbildungstag.

Definition

Mit dem Start einer Berufsausbildung werden Auszubildende in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung.

Durch diese eigene Mitgliedschaft endet automatisch der bisherige Schutz über die Familienversicherung der Eltern in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer vorher privat kranken- oder pflegeversichert war, kann diese Verträge vorzeitig kündigen — dafür reicht eine Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse.

Auszubildende, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Sozialleistungen selbst beantragen und entgegennehmen. Die Eltern müssen dabei nicht mitwirken.