In Kürze
Der Ausbildender stellt eine Person zur Berufsausbildung ein und schließt den Ausbildungsvertrag. Er trägt die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung.
Definition
Der Begriff Ausbildender bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die einen Auszubildenden einstellt und einen Berufsausbildungsvertrag abschließt.
Der Status liegt vor, wenn die Einstellung zur Berufsausbildung rechtlich wirksam erfolgt und die persönliche Eignung gegeben ist.
Persönliche Eignung erfordert insbesondere Zuverlässigkeit sowie die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung.
Der Ausbildender hat die Ausbildung planmäßig zu organisieren und geeignete Ausbildungsmittel bereitzustellen.
Rechtsgrundlagen sind:
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 10 BBiG
- § 28 BBiG
Der Ausbildender ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu gewähren und die Teilnahme an Berufsschule und Prüfungen zu ermöglichen.
Eine eigene fachliche Ausbildungspflicht besteht nur, wenn der Ausbildender selbst ausbildet.
Der Begriff begründet keine Pflicht zur persönlichen Durchführung der Ausbildung.
Abzugrenzen ist der Ausbildender vom Ausbilder, der als natürliche Person unmittelbar die Ausbildung vermittelt.
In der Praxis bestimmt der Ausbildender die rechtliche Verantwortung für Inhalt, Organisation und Rahmenbedingungen der Berufsausbildung.