In Kürze
Ein Ausbilder ist eine Person, die Auszubildende unmittelbar und verantwortlich im Betrieb ausbildet und ihnen die nötigen beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt. Dafür muss er persönlich und fachlich geeignet sein.
Definition
Der Ausbilder ist eine natürliche Person, die Ausbildungsinhalte im Rahmen einer anerkannten Berufsausbildung praktisch vermittelt. Er leitet Auszubildende systematisch an, damit diese die festgelegten Ausbildungsziele erreichen.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Voraussetzungen, die ein Ausbilder erfüllen muss:
- § 29 BBiG – Persönliche Eignung: Der Ausbilder darf Kinder und Jugendliche beschäftigen und darf nicht wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen haben. Gesetzliche Beschäftigungsverbote oder erhebliche Verstöße gegen Ausbildungsvorschriften schließen die persönliche Eignung aus.
- § 30 BBiG – Fachliche Eignung: Der Ausbilder muss eine anerkannte Abschlussprüfung im entsprechenden Fachbereich bestanden haben und angemessene Berufspraxis vorweisen können.
Zusätzlich verlangt die Ausbildereignungsverordnung (AusbEigV), dass Ausbilder auch berufs- und arbeitspädagogisch qualifiziert sind. Sie müssen nachweisen, dass sie eine Ausbildung selbständig planen, durchführen und abschließen können.
Wer selbst nicht ausbilden kann oder darf, muss einen geeigneten Ausbilder bestellen, der die Ausbildungsinhalte im Betrieb verantwortlich vermittelt.
Ausbilder haben gegenüber Auszubildenden ein Weisungsrecht, das ihnen vom Unternehmen übertragen wird. Der Betriebsrat kann nach § 98 BetrVG der Bestellung eines Ausbilders widersprechen oder unter bestimmten Voraussetzungen dessen Abberufung verlangen.
Abzugrenzen ist der Ausbilder vom Ausbildenden: Der Ausbildende ist der Betrieb oder die Person, die das Ausbildungsverhältnis rechtlich verantwortet. Der Ausbilder hingegen führt die Ausbildung praktisch durch. Ein eigenständiger Anspruch auf Begründung oder Fortsetzung eines Ausbildungsverhältnisses steht dem Ausbilder nicht zu.