Ausbilder - Umgang mit Alkohol- und Drogenkonsum bei Azubis

In Kürze

Ausbilder tragen gegenüber ihren Auszubildenden eine besondere Fürsorgepflicht — auch beim Thema Alkohol und Drogen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, auffälliges Verhalten anzusprechen und präventiv zu handeln.

Definition

Alkohol- und Drogenmissbrauch bei Auszubildenden ist kein rein privates Problem. Ausbildungsbetriebe haben ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran, dass ihre Azubis leistungsfähig und sicher arbeiten können.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verpflichtet Betriebe zu besonderen Fürsorgepflichten gegenüber jugendlichen Beschäftigten. Das gilt auch für den Schutz vor gesundheitlichen Risiken durch Suchtmittel.

Mögliche Anzeichen für Alkohol- oder Drogenmissbrauch können sein:

  • Konzentrationsstörungen oder geistige Abwesenheit
  • Händezittern oder kurze Einschlafphasen bei der Arbeit
  • Alkoholgeruch am Morgen
  • Häufige Kurzerkrankungen, besonders montags
  • Auffälliges Trinkverhalten bei betrieblichen Veranstaltungen

Keines dieser Zeichen beweist für sich allein einen Missbrauch — sie können auch andere Ursachen haben. Ein Alkohol- oder Drogentest ist ohne rechtliche Grundlage, in der Regel eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, nicht zulässig.

Hegt ein Ausbilder einen konkreten Verdacht, sollte er das Gespräch vertraulich und ohne Vorwürfe suchen. Bei minderjährigen Azubis sind die Eltern zwingend einzubeziehen. Prävention — etwa durch offene Gespräche im Ausbildungsalltag — ist dabei genauso wichtig wie das Reagieren auf konkrete Vorfälle.