Ausbilder-Eignungsverordnung

In Kürze

Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEigV) legt fest, welche berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse eine Person nachweisen muss, um in einem Betrieb ausbilden zu dürfen. Sie gilt für alle anerkannten Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Definition

Wer in einem Unternehmen Auszubildende betreut, muss drei Arten von Eignung mitbringen: persönliche Eignung (§ 29 BBiG), fachliche Eignung (§ 30 BBiG) und berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der AusbEigV. Letztere beschreibt die Fähigkeit, eine Ausbildung selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.

Die Verordnung gliedert diese Fähigkeiten in vier Handlungsfelder:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen (§ 3 Abs. 1 AusbEigV): z. B. Ausbildungsbedarf ermitteln, Eignung des Betriebs prüfen
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken (§ 3 Abs. 2 AusbEigV): z. B. betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, Berufsausbildungsvertrag vorbereiten
  • Ausbildung durchführen (§ 3 Abs. 3 AusbEigV): z. B. Lernmethoden einsetzen, Auszubildende bei Schwierigkeiten unterstützen, Leistungen bewerten
  • Ausbildung abschließen (§ 3 Abs. 4 AusbEigV): z. B. auf die Abschlussprüfung vorbereiten, Zeugnis erstellen, über Weiterbildung informieren

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung wird durch eine Prüfung nachgewiesen (§ 4 AusbEigV). Diese besteht aus einem schriftlichen Teil (ca. 3 Stunden, fallbezogene Aufgaben) und einem praktischen Teil (Präsentation einer Ausbildungssituation und Fachgespräch).

Es gibt Ausnahmen von der Prüfungspflicht. Als geeignet gilt auch, wer eine Prüfung nach einer früheren Ausbildereignungsverordnung bestanden hat, eine Meisterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare staatlich anerkannte Prüfung vorweisen kann. Auf Antrag kann die zuständige Stelle in bestimmten Fällen von der Prüfung befreien.