In Kürze
Ausbildung bezeichnet die gezielte, geregelte Vermittlung beruflicher Fertigkeiten und Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine qualifizierte Berufsausübung. In Deutschland erfolgt sie häufig im dualen System — gleichzeitig im Betrieb und in der Berufsschule.
Definition
Ausbildung ist ein arbeitsrechtliches Instrument und bezeichnet einen planmäßigen Prozess zur Vermittlung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie ist Teil des übergeordneten Begriffs Bildung und zielt auf den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit für eine eigenständige Berufsausübung ab.
Eine Ausbildung liegt vor, wenn Inhalte durch eine Ausbildungsordnung, schulrechtliche Regelung oder staatliche Anerkennung verbindlich festgelegt sind. In nicht anerkannten Berufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden.
Die Durchführung erfolgt betrieblich, schulisch oder im dualen System mit begleitendem Berufsschulunterricht. Zentrales Merkmal ist die strukturierte Verbindung praktischer Tätigkeit mit systematischer theoretischer Wissensvermittlung.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- Berufsbildungsgesetz (BBiG), insbesondere § 1 BBiG — gilt für die meisten anerkannten Ausbildungsberufe
- Handwerksordnung (HwO) — gilt speziell für Handwerksberufe
Die Ausbildungsdauer beträgt je nach Beruf zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Bei sehr guten Leistungen kann der Auszubildende eine Verkürzung beantragen.
Neben der klassischen Vollzeitausbildung ermöglicht das BBiG auch eine Teilzeitausbildung. Diese kommt in Frage, wenn jemand ein Kind betreut, Angehörige pflegt oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Voraussetzungen sind eine schriftliche Vereinbarung mit dem Betrieb und die Zustimmung der zuständigen Kammer. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt 20 Stunden — inklusive Berufsschule. Die Ausbildungsdauer verlängert sich dann um mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Ab 25 Stunden pro Woche ist auch ein Abschluss in der regulären Zeit möglich.
Die Ausbildung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss.
Abzugrenzen ist die Ausbildung von der beruflichen Weiterbildung, die vorhandene Qualifikationen lediglich anpasst oder erweitert. Die Einordnung als Ausbildung ist praxisrelevant für Vergütungspflichten und Mitbestimmungsrechte.