Auszubildende - Rentenrecht

In Kürze

Zeiten einer Berufsausbildung zählen in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten. Auszubildende genießen dabei einen besonderen Schutz bei Erwerbsminderung.

Definition

Mit der Anmeldung zur Krankenkasse wird automatisch auch eine Versicherungsnummer für die gesetzliche Rentenversicherung beantragt, sofern noch keine vorhanden ist. Arbeitgeber oder Auszubildende können diese Nummer auch vorab bei der Krankenkasse beantragen.

Für einen Rentenanspruch ist in der Regel eine Wartezeit von 60 Monaten erforderlich. Für Auszubildende, die durch einen privaten Unfall erwerbsgemindert werden, gilt jedoch eine verkürzte Wartezeit: Der Anspruch besteht bereits nach zwölf Monaten Beschäftigung (§ 53 Abs. 2 SGB VI). Dieser Schutz gilt sogar noch bis zu sechs Jahre nach Ende der Ausbildung.

Bei Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit reicht sogar ein einziger geleisteter Monatsbeitrag, um eine volle Erwerbsminderungsrente neben Leistungen der Unfallversicherung zu erhalten (§ 53 Abs. 1 SGB VI).

Wer in jungen Jahren erwerbsgemindert wird, wird bei der Rentenberechnung so behandelt, als hätte er bis zum 60. Lebensjahr Beiträge in Höhe des Durchschnittsentgelts gezahlt. Diese sogenannte Zurechnungszeit verhindert eine zu niedrige Rente.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen jemand aus persönlichen Gründen keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen konnte — zum Beispiel während einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung. Sie werden frühestens ab dem vollendeten 17. Lebensjahr berücksichtigt.

Folgende Ausbildungszeiten zählen als Anrechnungszeiten:

  • Zeiten an einer allgemeinbildenden Schule
  • Zeiten an einer Fachschule
  • Zeiten an einer Fachhochschule oder Hochschule
  • Überbrückungszeiten zwischen Schul- und Berufsausbildung (z. B. Schulferien)

Seit dem 1. Januar 2009 werden bis zu drei Jahre allgemeiner Schulzeit (z. B. Realschule, Gymnasium, Studium) nicht mehr rentensteigernd bewertet. Ausgenommen davon sind Zeiten an Fachschulen, in berufsvorbereitenden Maßnahmen sowie Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung.

Wichtig: Auch nicht rentensteigernd bewertete Schulzeiten werden weiterhin im Versicherungskonto gespeichert und zählen für die Wartezeit von 35 Jahren mit. Eine Rentenlücke durch eine schulische Ausbildung von bis zu acht Jahren wird so vermieden.