Anrechnung von Berufsschulzeiten - Vergütung

In Kürze

Auszubildende erhalten ihre Ausbildungsvergütung weiter, wenn sie die Berufsschule besuchen. Der Schulbesuch darf nicht zu einem Entgeltausfall führen.

Definition

Wer eine Ausbildung macht, ist verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen. Während dieser Zeit kann der Auszubildende nicht gleichzeitig im Betrieb arbeiten. Damit daraus kein finanzieller Nachteil entsteht, schreibt das Gesetz vor: Die Berufsschulzeiten werden auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet, und die Ausbildungsvergütung wird weitergezahlt.

Für jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahren) gilt § 9 JArbSchG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass durch den Berufsschulbesuch kein Entgeltausfall eintreten darf. Für alle Auszubildenden gilt seit dem 1. Januar 2020 zusätzlich § 15 BBiG (Freistellung) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG (Vergütungsfortzahlung).

Es gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: Der Auszubildende bekommt genau das, was er verdient hätte, wenn er an diesem Tag im Betrieb gewesen wäre — nicht mehr und nicht weniger. Fallen Unterrichtsstunden am Ende des Schultages aus, muss der Auszubildende in den Betrieb zurückkehren. Freistunden mitten im Unterrichtstag zählen dagegen weiterhin als Berufsschulzeit.

Die Freistellung umfasst auch Pausen- und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb, wenn der Auszubildende aus tatsächlichen Gründen nicht in den Betrieb zurückkehren kann. Zusätzliche Kosten, die durch den Berufsschulbesuch entstehen (z. B. Fahrtkosten oder Internatsunterbringung), muss der Ausbilder hingegen grundsätzlich nicht übernehmen.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 9 JArbSchG – Freistellung und Entgeltsicherung für jugendliche Auszubildende
  • § 15 BBiG – Freistellungspflicht für alle Auszubildenden
  • § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG – Vergütungsfortzahlung während der Freistellung
  • § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – Verbot, dem Auszubildenden Ausbildungskosten aufzuerlegen