Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche

In Kürze

Jugendliche Auszubildende müssen für den Berufsschulbesuch freigestellt werden. Die Schulzeit wird dabei auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet, damit Jugendliche nicht durch Schule und Betrieb gleichzeitig überlastet werden.

Definition

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Auszubildende unter 18 Jahren vor einer Doppelbelastung durch schulische und betriebliche Ausbildung. Es regelt genau, wann der Ausbildungsbetrieb den Jugendlichen freistellen muss und wie der Schulbesuch auf die Arbeitszeit angerechnet wird.

Freistellung (§ 9 Abs. 1 JArbSchG): Der Arbeitgeber darf einen jugendlichen Auszubildenden in folgenden Fällen nicht beschäftigen:

  • Vor Unterricht, der vor 9:00 Uhr beginnt – gilt auch für über 18-jährige Berufsschulpflichtige
  • An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (je mindestens 45 Minuten) – einmal pro Woche
  • In Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen – zusätzliche betriebliche Veranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind erlaubt

Außerdem besteht Freistellungspflicht für Prüfungen, vorgeschriebene Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs sowie für den Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 10 JArbSchG).

Anrechnung (§ 9 Abs. 2 JArbSchG): Die Schulzeit wird so auf die Arbeitszeit angerechnet:

  • Langer Berufsschultag (mehr als fünf Unterrichtsstunden): wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet – aber nur einmal pro Woche
  • Berufsschulwoche mit Blockunterricht: wird mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet
  • Alle übrigen Berufsschultage: Unterrichtszeit einschließlich Pausen wird angerechnet

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche beträgt nach § 8 Abs. 1 JArbSchG acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Ohne besondere tarifliche Regelung wird die Schulzeit auf diese 40-Stunden-Grenze angerechnet – nicht auf eine eventuell kürzere tarifliche Arbeitszeit. Gibt es jedoch eine ausdrückliche tarifliche Anrechnungsregelung, geht diese vor.

Seit der BBiG-Novelle 2020 gilt für alle Auszubildenden eine einheitliche Regelung in § 15 BBiG. Für Jugendliche unter 18 Jahren bleibt jedoch das Jugendarbeitsschutzgesetz vorrangig (§ 15 Abs. 3 BBiG).