Auszubildende

Auszubildende sind Personen, die auf Grundlage eines Ausbildungsvertrags eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren. Ab dem ersten Ausbildungstag sind sie in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert.

In Kürze

Auszubildende sind Personen, die auf Grundlage eines Ausbildungsvertrags eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren. Ab dem ersten Ausbildungstag sind sie in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert.

Definition

Auszubildende stehen in einem besonderen Vertragsverhältnis, das auf Qualifizierung und nicht auf Arbeitsleistung gerichtet ist. Voraussetzung ist die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit festgelegtem Ausbildungsziel.

Die Ausbildung erfolgt regelmäßig im dualen System aus betrieblicher Praxis und Berufsschulunterricht. Inhalt, Dauer und Ablauf sind im Ausbildungsvertrag sowie im Ausbildungsrahmenplan bestimmt. Rechtsgrundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) als spezielles Regelungswerk für Berufsausbildungsverhältnisse.

Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung, jedoch kein Arbeitsentgelt im arbeitsrechtlichen Sinne. Das Ausbildungsverhältnis begründet keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende. Es ist vom Arbeitsverhältnis durch den vorrangigen Ausbildungszweck klar abzugrenzen.

Mit Beginn der Ausbildung werden Auszubildende in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung. Dadurch endet automatisch der bisherige Schutz über die Familienversicherung der Eltern in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wer vorher privat kranken- oder pflegeversichert war, kann diese Verträge vorzeitig kündigen — dafür genügt eine Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse.

Auszubildende, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Sozialleistungen selbst beantragen und entgegennehmen, ohne dass die Eltern mitwirken müssen. In der Praxis genießen Auszubildende als eigenständige Beteiligte betrieblicher Ausbildungssysteme besondere Schutzvorschriften.

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