In Kürze
Ein Abschlussprüfer prüft den Jahresabschluss eines Unternehmens auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Aufgabe übernehmen in der Regel öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Definition
Bestimmte Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Dabei wird geprüft, ob die Buchführung ordnungsgemäß ist, alle Belege vorhanden sind und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lagebericht vollständig und korrekt erstellt wurden.
Die Prüfung soll auch Außenstehenden — etwa Gläubigern oder Investoren — einen verlässlichen Eindruck von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln. Ob betriebswirtschaftliche Entscheidungen sinnvoll waren, ist dagegen kein Pflichtbestandteil der Prüfung.
Wer darf als Abschlussprüfer tätig sein? Das richtet sich nach der Größe und Rechtsform des Unternehmens:
- Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind grundsätzlich für alle prüfungspflichtigen Unternehmen zugelassen.
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften dürfen nach § 319 Abs. 1 HGB nur mittelgroße GmbHs (§ 267 Abs. 2 HGB) oder bestimmte mittelgroße Personengesellschaften (§ 264a Abs. 1 HGB) prüfen.
- Besondere Prüfungsverbände sind gesetzlich vorgeschrieben für Genossenschaften, Sparkassen und Wohnungsunternehmen.
Bestellung und Wahl des Abschlussprüfers regelt § 318 HGB. Bei einer Aktiengesellschaft wählt die Hauptversammlung den Prüfer jährlich (§ 119 AktG). Bei GmbH, OHG und KG kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen vorsehen. Die Wahl soll vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen.
Unabhängigkeit und Ausschlussgründe: Ein Abschlussprüfer darf nicht tätig werden, wenn Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen. § 319 Abs. 2 und 3 HGB nennt konkrete Ausschlussgründe, zum Beispiel wenn der Prüfer:
- finanzielle Beteiligungen am zu prüfenden Unternehmen hält,
- dort als gesetzlicher Vertreter, Aufsichtsratsmitglied oder Arbeitnehmer tätig ist,
- im selben Geschäftsjahr an der Buchführung oder Jahresabschlusserstellung mitgewirkt hat,
- in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen von diesem Unternehmen bezogen hat.
Diese Ausschlussgründe gelten entsprechend auch für Prüfungsgesellschaften und für Konzernabschlussprüfer (§ 319 Abs. 4 HGB).
Unternehmen, die nicht prüfungspflichtig sind, müssen keinen Abschlussprüfer bestellen. Sie können ihren Jahresabschluss selbst oder mithilfe eines Steuerberaters erstellen.