In Kürze
Ein Arbeitgeber ist jede Person oder Organisation, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsleistung erhält und dafür Lohn zahlt. Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle.
Definition
Als Arbeitgeber gilt im deutschen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht jede natürliche oder juristische Person, zu der mindestens ein Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Grundlage ist in der Regel ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag, der in der Sozialversicherung an keine bestimmte Form gebunden ist. Gesetzliche Anknüpfungspunkte finden sich insbesondere in § 611a BGB.
Arbeitgeber können sehr unterschiedliche Formen annehmen:
- Natürliche Personen – zum Beispiel Privatpersonen, die eine Haushaltshilfe beschäftigen
- Juristische Personen – zum Beispiel eine GmbH oder eine AG
- Öffentliche Einrichtungen – zum Beispiel Städte oder Gemeinden
- Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit – zum Beispiel nichtrechtsfähige Vereine oder Stiftungen
- BGB-Gesellschaften – hier gelten die einzelnen Gesellschafter als Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat das Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen (Direktionsrecht), und ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Maßgeblich für die Arbeitgebereigenschaft ist die arbeitsvertragliche Zuordnung der Rechte und Pflichten – nicht die tatsächliche Ausübung wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Wer lediglich faktisch Weisungen erteilt, ohne Vertragspartei zu sein, gilt nicht als Arbeitgeber.
Ein Betrieb ist für die Arbeitgebereigenschaft nicht erforderlich. Auch wer nur vorübergehend jemanden beschäftigt, gilt als Arbeitgeber. Arbeitgeber kann zudem sein, wer an eine Person noch Bezüge aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis zahlt – zum Beispiel Hinterbliebenenleistungen an Angehörige eines verstorbenen Arbeitnehmers.
Konzerne und Betriebe: Einzelne Betriebe eines Unternehmens sind keine eigenständigen Arbeitgeber – das Gesamtunternehmen trägt diese Rolle. Konzerne als solche können dagegen nicht Arbeitgeber sein; das sind immer nur die einzelnen Gesellschaften innerhalb des Konzerns.
Besonderheit bei Leiharbeit: Bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt grundsätzlich der Verleiher als Arbeitgeber. Liegt jedoch keine gültige Arbeitnehmerüberlassung vor, wird das entleihende Unternehmen zum Arbeitgeber – mit allen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Das entleihende Unternehmen haftet zudem, wenn der Verleiher Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt.
Pflichten in der Sozialversicherung umfassen unter anderem:
- Meldungen nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) erstatten
- Den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag vom Lohn einbehalten und an die Einzugsstelle abführen
- Entgeltunterlagen vollständig führen und aufbewahren (z. B. Schulbescheinigungen, Immatrikulationsnachweise, Rentenbescheide oder Erklärungen bei geringfügiger Beschäftigung), damit Betriebsprüfungen möglich sind – die genauen Anforderungen regelt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in Deutschland sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, einen Bevollmächtigten im Inland zu benennen. Dieser muss die Entgeltunterlagen auf Deutsch führen und aufbewahren. Die gesetzliche Grundlage bildet § 28f Abs. 1b SGB IV. Da eine Betriebsprüfung im Ausland nach § 28p SGB IV nicht möglich ist, soll so die Einhaltung der Sozialversicherungspflichten sichergestellt werden.
In der Praxis bestimmt die Einordnung als Arbeitgeber die Zuständigkeit für Entgeltansprüche, Kündigungen und betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungstatbestände.