In Kürze
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf den Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle einigen, entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag. Dieses besondere Verfahren ist in § 100 ArbGG geregelt und läuft besonders schnell ab.
Definition
Eine Einigungsstelle ist eine betriebliche Schlichtungsstelle, die Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beilegt. Sie wird nur bei Bedarf gebildet und besteht aus einem Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf jeder Seite. Der Vorsitzende ist häufig ein erfahrener Arbeitsrichter oder ein professioneller Einigungsstellenvorsitzender.
Einigen sich die Parteien nicht auf die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer, kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht — dem Gericht am Sitz des Betriebes — einen Antrag stellen. Das Gericht entscheidet dann über die Besetzung. Es ist dabei nicht an die vorgeschlagenen Personen gebunden, sondern kann auch andere geeignete und unparteiische Personen bestimmen. Im Antrag muss genau beschrieben sein, für welche Angelegenheit die Einigungsstelle eingesetzt werden soll.
Für dieses Verfahren gilt ein Beschleunigungsgrundsatz: Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen nur 48 Stunden. Entschieden wird allein durch einen Berufsrichter, ohne ehrenamtliche Richter. Der Beschluss soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zugestellt werden, spätestens aber innerhalb von vier Wochen. Das Gericht prüft zunächst, ob die Einigungsstelle für die betreffende Angelegenheit überhaupt zuständig ist — ist sie es offensichtlich nicht, wird der Antrag zurückgewiesen.
Die relevanten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) — Regelungen zur Einigungsstelle und zur gerichtlichen Entscheidung bei fehlender Einigung
- § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) — besonderes Beschlussverfahren zur Besetzung der Einigungsstelle
- § 40 Abs. 1 BetrVG — Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Betriebsratskosten
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb derselben Frist auch begründet werden. Das Landesarbeitsgericht entscheidet abschließend — eine weitere Instanz gibt es nicht. Vor dem Landesarbeitsgericht ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.