Arbeitsgerichtsverfahren - Urteilsverfahren

In Kürze

Das Urteilsverfahren ist das wichtigste Klageverfahren beim Arbeitsgericht. Es regelt, wie Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern – etwa bei Kündigung oder ausstehendem Lohn – gerichtlich entschieden werden.

Definition

Das Urteilsverfahren beim Arbeitsgericht ist in den §§ 2, 46 ff. ArbGG geregelt. Es kommt bei individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten zum Einsatz, also bei Konflikten zwischen einer einzelnen Arbeitnehmerin oder einem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Typische Fälle sind Kündigungsschutzklagen, Lohnklagen, Streitigkeiten über Abmahnungen, Urlaub, Arbeitspapiere, Betriebsrenten, Schadensersatz oder Mobbing. Zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht am Wohnort des Arbeitgebers oder am Ort, an dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird.

Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab:

  • Klageerhebung: Die klagende Partei reicht eine Klageschrift beim Arbeitsgericht ein. Einen Anwalt braucht man in der ersten Instanz nicht – das Gericht hat eine Rechtsantragsstelle, die dabei hilft.
  • Gütetermin: Wenige Wochen nach der Klage lädt der Vorsitzende Richter zu einem ersten Termin. Ziel ist eine einvernehmliche Einigung, zum Beispiel durch einen Vergleich. Der Gütetermin wird vom Richter allein geleitet. Kommt keine Einigung zustande, geht es weiter zum Kammertermin.
  • Kammertermin: Hier verhandelt der Vorsitzende Richter gemeinsam mit zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Parteien müssen in der Regel persönlich erscheinen. Der Sachverhalt wird umfassend besprochen, Zeugen können gehört werden. Wichtig: Im Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz – jede Partei muss die für sie wichtigen Tatsachen selbst vorbringen und beweisen. Auch hier kann noch ein Vergleich geschlossen werden.
  • Urteilsverkündung: Einigen sich die Parteien nicht, fällt das Gericht ein Urteil. Es wird zu einem gesonderten Termin verkündet, zu dem niemand erscheinen muss. Das Urteil wird den Parteien anschließend schriftlich zugestellt.

Die unterlegene Partei kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Die Begründung der Berufung muss innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden.