In Kürze
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die wichtigste gesetzliche Grundlage für den Schutz von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Es gilt für nahezu alle Betriebe und Beschäftigten in Deutschland und verpflichtet Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu präventiven Maßnahmen.
Definition
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird oft als das „Grundgesetz" des betrieblichen Arbeitsschutzes bezeichnet. Sein Ziel ist es, Beschäftigte durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren bei der Arbeit zu schützen und ihre Gesundheit — körperlich wie psychisch — dauerhaft zu sichern (§ 1 ArbSchG). Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefahren an der Quelle zu bekämpfen und den Stand der Technik zu berücksichtigen.
Das Gesetz regelt vor allem die Pflichten des Arbeitgebers. Dazu gehören:
- § 3 ArbSchG – Grundpflicht des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz und Aufbau einer betrieblichen Schutzorganisation
- § 5 ArbSchG – Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung: Risiken am Arbeitsplatz müssen systematisch ermittelt, bewertet und in wirksame Schutzmaßnahmen umgesetzt werden
- § 6 ArbSchG – Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen
- § 10 ArbSchG – Einrichtung von Erste-Hilfe- und Notfallsystemen
- § 12 ArbSchG – Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten
Bei der Gestaltung von Arbeit ist die besondere Schutzbedürftigkeit einzelner Personengruppen systematisch einzubeziehen. Die Pflichten umfassen außerdem die kontinuierliche Überprüfung bestehender Schutzmaßnahmen.
Auch Beschäftigte haben Rechte und Pflichten. Sie müssen Vorgaben einhalten, erkannte Gefahren unverzüglich melden und den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz unterstützen (§§ 15, 16 ArbSchG). Darüber hinaus dürfen sie Verbesserungsvorschläge einbringen und sich bei Problemen an die zuständige Behörde wenden (§ 17 ArbSchG). Zusätzlich haben sie das Recht auf freiwillige arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11 ArbSchG).
Der persönliche Anwendungsbereich umfasst:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
- bestimmte öffentlich Bedienstete
Nicht erfasst sind private Haushalte sowie Tätigkeiten auf Seeschiffen oder unter bergrechtlicher Aufsicht.
Da das ArbSchG bewusst allgemein formuliert ist, wird es durch zahlreiche ergänzende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Vom Arbeitszeitrecht ist es abzugrenzen, das eigenständig Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten regelt.
Die Einhaltung wird durch staatliche Aufsichtsbehörden und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überwacht. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen (§§ 25, 26 ArbSchG).