Anrechnung von Berufsschulzeiten - Erwachsene

In Kürze

Seit dem 1. Januar 2020 regelt § 15 BBiG, wie Berufsschulzeiten erwachsener Auszubildender auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Vorher gab es für Erwachsene keine klare gesetzliche Grundlage.

Definition

Erwachsene Auszubildende (18 Jahre und älter) unterliegen nicht dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Die dort geltenden Anrechnungsregeln für Berufsschulzeiten – etwa die 40-Stunden-Woche als Obergrenze – galten für sie lange Zeit nicht.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der beruflichen Bildung wurde § 15 BBiG neu gefasst. Seitdem ist geregelt, welche Zeiten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Dazu zählen unter anderem:

  • Berufsschulunterricht einschließlich Pausen
  • Einzelne Berufsschultage – mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
  • Berufsschulwochen – mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
  • Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb sowie Freistunden zwischen Schulbeginn und Schulende

Offen bleibt jedoch, von welcher Wochenstundenzahl bei der Anrechnung ausgegangen wird. Für Jugendliche gilt die 40-Stunden-Woche (§ 8 JArbSchG). Für Erwachsene erlaubt das Arbeitszeitgesetz bis zu 48 Stunden pro Woche (§ 3 Satz 1 ArbZG).

Als praxisnahe Lösung empfiehlt sich, auch für erwachsene Auszubildende die 40-Stunden-Woche als einheitliche Berechnungsgrundlage anzusetzen. So werden jugendliche und erwachsene Azubis gleich behandelt, und die verbleibende betriebliche Ausbildungszeit lässt sich einheitlich nach § 15 Abs. 2 BBiG und § 9 Abs. 2 JArbSchG berechnen.