In Kürze
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen jemand aus persönlichen Gründen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen konnte. Sie werden bei der Rentenberechnung grundsätzlich rentensteigernd berücksichtigt.
Definition
In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht nur Zeiten, in denen Beiträge gezahlt wurden. Auch bestimmte beitragsfreie Zeiten können die Rente verbessern – sogenannte Anrechnungszeiten. Sie sind in § 58 SGB VI geregelt.
Anrechnungszeiten entstehen grundsätzlich nicht, wenn in dieser Zeit bereits Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen bestand oder eine Altersrente gezahlt wurde. Für besondere Fälle gelten Sonderregelungen nach § 252 SGB VI.
Folgende Zeiten können als Anrechnungszeiten anerkannt werden:
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder medizinischen Rehabilitation
- Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr (mindestens ein Kalendermonat)
- Mutterschutzfristen sowie damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeitszeiten
- Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Meldung bei der Arbeitsagentur
- Zeiten der Meldung als Ausbildungssuchender bei der Arbeitsagentur
- Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
- Rentenbezugszeiten, die zuvor als Zurechnungszeit galten (z. B. bei Erwerbsminderungsrente)
- Zeiten des Bürgergeldbezugs ab dem 1. Januar 2023 (zuvor: Arbeitslosengeld II ab 2011)
Einige dieser Zeiten werden nur anerkannt, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr gilt diese Voraussetzung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Mutterschaft seit 2002 nicht mehr.
Schulausbildungszeiten werden ab dem vollendeten 17. Lebensjahr angerechnet, maximal jedoch für 96 Monate. Rentensteigernd bewertet werden dabei nur die ersten 36 Monate – und auch das nur für berufliche Ausbildungen, Fachschulzeiten und berufsvorbereitende Maßnahmen. Allgemeine Schulausbildungszeiten erhalten seit 2009 keine rentensteigernde Bewertung mehr (§ 74 SGB VI).
Anrechnungszeiten müssen nachgewiesen werden. Für Zeiten vor 1957 sieht § 253 SGB VI eine pauschale Anrechnungszeit vor, wenn diese mehr Monate umfasst als die nachgewiesenen Zeiten.