In Kürze
Wer vorübergehend im Ausland für seinen deutschen Arbeitgeber arbeitet und dort erkrankt, hat Anspruch auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber anschließend die Kosten, die im Inland entstanden wären.
Definition
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber: Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer vorübergehenden Auslandsbeschäftigung, übernimmt der Arbeitgeber die Behandlungskosten – auch für privatärztliche Leistungen in voller Höhe. Grundlage ist § 17 SGB V. Lediglich die im Inland üblichen Eigenanteile und Zuzahlungen darf der Arbeitgeber abziehen.
Wer ist mitversichert? Der Anspruch gilt nicht nur für den Arbeitnehmer selbst, sondern auch für Familienangehörige, die ihn ins Ausland begleiten oder dort besuchen – unabhängig davon, ob sie über den Arbeitnehmer familienversichert sind oder eine eigene gesetzliche Krankenversicherung haben. Seit dem 20. Juli 2021 wurde dieser Personenkreis durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ausdrücklich erweitert.
Was erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber? Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber nur die Kosten, die im Inland angefallen wären. Leistungen, die in Deutschland nicht zulässig oder nicht genehmigungsfähig wären, werden auch im Ausland nicht erstattet. Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist für die Erstattung jedoch grundsätzlich nicht erforderlich.
Telearbeit und Workation im Ausland: Auch wenn der Auslandsaufenthalt auf Wunsch des Arbeitnehmers stattfindet – etwa bei grenzüberschreitender Telearbeit oder Workation – und der Arbeitgeber zustimmt, gelten dieselben Ansprüche nach § 17 SGB V.
Leistungsaushilfe durch ausländische Krankenkassen: Alternativ können entsandte Arbeitnehmer bei vorübergehendem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich die European Health Insurance Card (EHIC) nutzen und sich direkt an einen Leistungserbringer vor Ort wenden. In Ländern mit bilateralen Abkommen ist meist eine vorherige Anmeldung bei einer lokalen Krankenkasse nötig. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer jedoch nicht auf diese Möglichkeit verweisen und damit den Anspruch nach § 17 SGB V umgehen.
Selbst beschaffte Leistungen: Gesetzlich Versicherte, die im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz beschäftigt sind, können Gesundheitsleistungen auch auf Basis von § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V selbst beschaffen und sich die Kosten von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Dabei gelten jedoch strengere Verfahrensregeln als bei § 17 SGB V, und der Erstattungsbetrag kann durch Abschläge gemindert werden.