Auslandsaufenthalt

In Kürze

Wer sich vorübergehend oder dauerhaft im Ausland aufhält, kann Einschränkungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfahren. Je nach Land gelten unterschiedliche Regeln, ob und wie Leistungen in Anspruch genommen werden können.

Definition

Ein Auslandsaufenthalt bezeichnet im sozialversicherungsrechtlichen Sinne jeden gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Für gesetzlich Krankenversicherte kann das sowohl die Versicherungspflicht als auch den Anspruch auf Leistungen beeinflussen.

In vielen Ländern können Versicherte trotzdem Leistungen erhalten — zum Beispiel über die sogenannte Leistungsaushilfe. Diese gilt in EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie in Ländern, mit denen Deutschland ein bilaterales Abkommen zur sozialen Sicherheit geschlossen hat.

Für EU- und EWR-Staaten sowie die Schweiz kann außerdem ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehen:

  • § 13 Abs. 4–6 SGB V – Kostenerstattung für Behandlungen in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
  • § 17 SGB V – Ansprüche bei berufsbedingtem Auslandseinsatz, wenn die deutsche Krankenversicherung weiterläuft
  • § 18 SGB V – Kostenerstattung für Behandlungen in Staaten außerhalb des EWR
  • § 16 SGB V – Ruhen des Leistungsanspruchs bei Aufenthalt in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen

Grundlage für die Zusammenarbeit der Sozialsysteme innerhalb der EU ist seit dem 1. Mai 2010 die EG-Verordnung Nr. 883/2004 samt Durchführungsverordnung Nr. 987/2009. Diese gilt auch für Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat haben.

Für das Vereinigte Königreich gelten seit dem 1. Januar 2021 eigene Regelungen auf Basis des EU-Handels- und Kooperationsabkommens. Wer bereits am 31. Dezember 2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich stand, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Ansprüche nach den EU-Verordnungen behalten.

In Ländern, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat, ruht der Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich — mit Ausnahme der Regelungen nach § 17 und § 18 SGB V.