Ausländische Arbeitnehmer

In Kürze

Ob ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten darf, hängt vor allem von seiner Staatsangehörigkeit ab. EU-Bürger dürfen ohne Einschränkungen arbeiten, Staatsangehörige aus anderen Ländern benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel und oft auch eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Definition

EU-, EWR-Bürger und Schweizer genießen vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie brauchen keine Arbeitsgenehmigung und können in Deutschland ohne besondere Erlaubnis eine Beschäftigung aufnehmen. Dies gilt für alle EU-Mitgliedstaaten sowie für Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz.

Staatsangehörige aus Drittstaaten — also Ländern außerhalb von EU und EWR — benötigen für Einreise, Aufenthalt und Arbeit einen Aufenthaltstitel. Die rechtliche Grundlage bilden das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung (BeschV). Für die meisten Beschäftigungen ist zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Eine Zustimmung setzt grundsätzlich drei Dinge voraus: Es muss eine gesetzliche Grundlage für den Arbeitsmarktzugang bestehen, ein konkretes Stellenangebot vorliegen und die Arbeitsbedingungen müssen mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sein.

Ohne Zustimmung der Bundesagentur kann ein Aufenthaltstitel zur Arbeit unter anderem erteilt werden für:

  • Hochqualifizierte und Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 2 BeschV)
  • Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten (§§ 3, 4 BeschV)
  • Wissenschaftliches Personal (§ 5 BeschV)
  • Personen mit qualifizierter Berufsausbildung (§ 6 BeschV)
  • Auszubildende in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen
  • Beschäftigte nach ununterbrochenen vier Jahren erlaubtem Aufenthalt in Deutschland

Asylbewerber dürfen grundsätzlich während der ersten sechs Monate nicht arbeiten, solange sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen (§ 61 Abs. 1 AsylG). Für Asylbewerber aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt ein dauerhaftes Beschäftigungsverbot (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG).

Geduldete — also Personen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist — können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungserlaubnis erhalten (§ 32 Abs. 1 BeschV). Für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten mit einem nach dem 31. August 2015 abgelehnten Asylantrag gilt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).