Arbeitgeberdarlehen

Ein Arbeitgeberdarlehen ist ein Geldbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt leiht – ähnlich wie ein Bankkredit, aber direkt vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss das Geld zurückzahlen, und es gelten besondere steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Regeln.

In Kürze

Ein Arbeitgeberdarlehen ist ein Geldbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt leiht – ähnlich wie ein Bankkredit, aber direkt vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss das Geld zurückzahlen, und es gelten besondere steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Regeln.

Definition

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unabhängig vom vereinbarten Gehalt einen Geldbetrag überlässt – zum Beispiel für den Hausbau oder eine größere Anschaffung. Auch wenn ein Dritter diesen Betrag aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses auszahlt, gilt dies als Arbeitgeberdarlehen.

Rechtlich handelt es sich um einen eigenständigen Darlehensvertrag nach §§ 488 ff. BGB – getrennt vom Arbeitsvertrag und nicht Teil der Arbeitsvergütung. Es besteht kein Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht. Die Gewährung ist eine freie Entscheidung des Arbeitgebers; eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht.

Kein Arbeitgeberdarlehen sind Reisekostenvorschüsse, Lohnabschläge oder Lohnvorschüsse – diese gelten als Vorauszahlungen auf bereits verdientes Entgelt.

Die Bedingungen sollten schriftlich vereinbart werden. Wichtige Punkte sind:

  • Höhe des Darlehens
  • Zinssatz und Verzinsung
  • Laufzeit und Tilgungsmodalitäten
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Endfälligkeit
  • Abtretung und eventuelle Sicherheiten

Relevante gesetzliche Grundlagen sind unter anderem:

  • §§ 488 ff. BGB – Grundregeln für Darlehensverträge, einschließlich Rückzahlung und Kündigung
  • § 489 BGB – Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, z. B. nach zehn Jahren Laufzeit mit sechs Monaten Frist
  • § 490 BGB – außerordentliches Kündigungsrecht
  • §§ 305 ff. BGB – Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen (AGB-Recht)
  • § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB – besondere Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten bei AGB
  • § 394 BGB – Verbot der Aufrechnung unterhalb der Pfändungsfreigrenze
  • § 162 Abs. 2 BGB – Schutz vor treuwidrigem Herbeiführen einer Vertragsbedingung
  • §§ 850 ff. ZPO – Pfändungsfreigrenzen beim Lohn, die auch bei der Aufrechnung zu beachten sind

Das Arbeitgeberdarlehen endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Rückzahlungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen; eine automatische Fälligstellung allein wegen des Ausscheidens ist ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung unzulässig.

Wichtig bei der Rückzahlung über Gehaltsabzüge: Der Arbeitgeber darf nur dann mit Darlehensraten gegen den Lohn aufrechnen, wenn der Arbeitnehmer dem zugestimmt hat und die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Besteht bereits vor der Darlehensvergabe eine Lohnpfändung, kann die Darlehensrückzahlung an den Arbeitgeber erst nach Abschluss der Pfändung erfolgen.

Steuerliche Regeln

Gewährt der Arbeitgeber ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, entsteht für den Arbeitnehmer ein sogenannter geldwerter Vorteil (Zinsvorteil), der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Maßstab ist der marktübliche Zinssatz.

Kein steuerpflichtiger Zinsvorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber einen marktüblichen Zinssatz verlangt oder wenn die noch offene Darlehenssumme zum Zeitpunkt der Lohnzahlung 2.600 Euro nicht übersteigt. Erlässt der Arbeitgeber die Rückzahlung ganz oder teilweise, gilt der erlassene Betrag als steuerpflichtiger sonstiger Bezug.

Relevante steuerliche Grundlagen:

  • § 8 Abs. 2 EStG – Bewertung des geldwerten Vorteils zum marktüblichen Preis
  • § 8 Abs. 3 EStG – Rabattfreibetrag (z. B. für Bankangestellte)
  • § 41c Abs. 4 EStG – Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei fortbestehendem Darlehen nach Ausscheiden des Arbeitnehmers

Sozialversicherung

Das Darlehen selbst ist kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Anders verhält es sich mit dem Zinsvorteil: Übersteigt die Restschuld 2.600 Euro, ist die Zinsersparnis beitragspflichtig und wird dem laufenden Arbeitsentgelt monatlich hinzugerechnet. Wird die Rückzahlung erlassen, gilt der erlassene Betrag als einmalige beitragspflichtige Einnahme.

Gleichbehandlung

Der Arbeitgeber darf bei der Darlehensvergabe und den Konditionen keinen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten machen.

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