In Kürze
Die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zahlt verschiedene Renten an Landwirte, ihre Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige und Hinterbliebene. Voraussetzung ist in der Regel eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit).
Definition
Die Alterssicherung der Landwirte kennt mehrere Rentenarten. Die wichtigsten sind die Regelaltersrente, die vorzeitige Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrente.
Regelaltersrente: Landwirte erhalten sie auf Antrag, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und mindestens 15 Jahre Wartezeit erfüllt haben. Die Altersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (abgeschlossen 2029). Wer mindestens 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf bereits ab 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Vorzeitige Altersrente: Landwirte können bis zu zehn Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, wenn die 15-jährige Wartezeit erfüllt ist und der Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht oder bezogen hat. Das frühestmögliche Eintrittsalter wird schrittweise von 55 auf 57 Jahre angehoben.
Altersrente für Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige: Seit dem 1. Januar 1995 haben Ehegatten von Landwirten eine eigenständige Absicherung unter denselben Bedingungen wie Landwirte selbst. Auch mitarbeitende Familienangehörige erhalten eine Altersrente, sofern sie die Regelaltersgrenze erreicht und 15 Jahre Wartezeit erfüllt haben.
Rente wegen Erwerbsminderung: Sie wird gewährt, wenn jemand dauerhaft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Es gelten ähnliche Bedingungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 43 SGB VI. Die Wartezeit beträgt hier nur 5 Jahre, davon müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet worden sein. Es gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente" (§ 9 SGB VI). Wer neben der Rente hinzuverdient, muss seit 2024 eine dynamische Hinzuverdienstgrenze beachten: Bei voller Erwerbsminderung sind ab 2025 bis zu 1.638,44 Euro monatlich erlaubt, bei teilweiser Erwerbsminderung bis zu 3.276,88 Euro monatlich.
Witwen- und Witwerrente: Hinterbliebene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente (§ 46 SGB VI, § 1a ALG), wenn der Verstorbene mindestens 5 Jahre Wartezeit erfüllt hat und die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Die große Witwen-/Witwerrente setzt zusätzlich voraus, dass der Hinterbliebene ein Kind unter 18 Jahren erzieht, das 47. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist.
Waisenrente: Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente (§ 48 SGB VI), wenn der Verstorbene 5 Jahre Wartezeit erfüllt hat. Die Rente wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr gezahlt.
Rentenhöhe: Jede Rente berechnet sich nach der Formel: Steigerungszahl × Rentenartfaktor × Allgemeiner Rentenwert = Monatsrente (§ 23 ALG). Der Rentenartfaktor beträgt bei Altersrenten und voller Erwerbsminderungsrente 1,0.
Für die Wartezeit können neben Beitragszeiten zur Alterskasse auch Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, Zeiten als Beamter oder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie bestimmte ausländische Versicherungszeiten angerechnet werden.