In Kürze
Der Arbeitnehmeranteil bezeichnet den vom Arbeitnehmer selbst zu tragenden Teil der Sozialversicherungsbeiträge. Er wird unmittelbar vom Arbeitsentgelt einbehalten.
Definition
Der Arbeitnehmeranteil ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Beitragsverteilung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Er bezeichnet den Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsentgelt selbst trägt.
Der Arbeitnehmeranteil liegt vor, wenn gesetzlich eine hälftige oder anteilige Finanzierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt ist.
Tatbestandlich erforderlich sind ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und eine beitragspflichtige Einnahme.
Der Arbeitnehmeranteil wird vom Arbeitgeber berechnet, vom Bruttoarbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt.
Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- den jeweiligen Einzelgesetzen der Versicherungszweige
Der Arbeitnehmeranteil umfasst regelmäßig Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitnehmeranteil begründet keinen eigenständigen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen.
Abzugrenzen ist er vom Arbeitgeberanteil, der zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragen ist.
In der Praxis bestimmt der Arbeitnehmeranteil die Nettolohnhöhe und die laufende Beitragsbelastung des Beschäftigten.