In Kürze
Arbeitnehmeranteile sind die Teile der Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmer selbst tragen. Der Arbeitgeber behält sie direkt vom Bruttogehalt ein und führt sie gemeinsam mit seinem eigenen Anteil an die Krankenkasse ab.
Definition
Sozialversicherungsbeiträge werden in der Regel je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der Anteil des Arbeitnehmers heißt Arbeitnehmeranteil. Er ist Bestandteil des Bruttoentgelts und damit steuer- und beitragspflichtig.
Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2025 insgesamt 14,6 %, wovon der Arbeitnehmer die Hälfte (7,3 %) trägt. Hinzu kommt die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, der 2025 im Durchschnitt 2,5 % beträgt — also 1,25 % für den Arbeitnehmer.
Pflegeversicherung: Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind gilt 2025 ein Beitragssatz von 3,6 %, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte tragen. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 %, sodass ihr Gesamtbeitragssatz 4,2 % beträgt — dieser Zuschlag wird allein vom Arbeitnehmer getragen. Eltern mit mehr als einem Kind erhalten Abschläge von 0,25 % pro Kind (ab dem zweiten Kind), begrenzt auf maximal 1,0 % Entlastung.
Übergangsbereich: Wer zwischen 556,01 € und 2.000,00 € monatlich verdient, zahlt einen reduzierten Arbeitnehmeranteil. Dieser startet bei 0 % an der unteren Grenze und steigt gleitend auf den regulären Anteil von rund 22 % bei 2.000,00 € an.
Geringverdiener in der Berufsausbildung: Wer als Auszubildender oder Praktikant nicht mehr als 325,00 € monatlich verdient, zahlt gar keinen eigenen Beitragsanteil — der Arbeitgeber übernimmt alle Beiträge allein.
Relevante gesetzliche Grundlagen:
- § 55 SGB XI – Beitragssatz in der Pflegeversicherung
- § 55a, § 55b SGB XI – Digitales Verfahren zur Kinderanzahl-Meldung
- § 28a SGB IV – Meldepflichten des Arbeitgebers