In Kürze
Eine Arznei- und Verbandmittel-Verordnung ist die ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Was verordnet werden darf, regeln das SGB V und die Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Definition
Vertragsärzte dürfen nur Arzneimittel verordnen, die notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Grundlage ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Ein Arzneimittel muss nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sein — fehlt die Zulassung, darf es nicht zulasten der GKV verordnet werden.
Ärzte verordnen Arzneimittel grundsätzlich nur unter der Wirkstoffbezeichnung. Der Apotheker ist dann verpflichtet, ein preisgünstiges, wirkstoffgleiches Mittel abzugeben (§ 129 SGB V). Will der Arzt eine Ersetzung ausschließen, kreuzt er auf dem Rezept das Feld „aut idem" an.
Für Versicherte, die dauerhaft ein bestimmtes Arzneimittel benötigen, kann der Arzt eine Verordnung mit bis zu dreimaliger Wiederholungsabgabe ausstellen. Diese Verordnung darf bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert werden.
Nicht verordnungsfähig zulasten der GKV sind für Versicherte ab 18 Jahren unter anderem (§ 34 Abs. 1 SGB V):
- Erkältungs- und Grippemittel, Schnupfenmittel
- Schmerzmittel, hustendämpfende und hustenlösende Mittel
- Mund- und Rachentherapeutika (außer bei Pilzinfektionen)
- Abführmittel und Mittel gegen Reisekrankheit
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog. OTC-Präparate) zahlt die GKV grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten für Kinder bis 12 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen sowie für bestimmte schwerwiegende Erkrankungen, bei denen ein OTC-Mittel als Therapiestandard gilt — zum Beispiel Acetylsalicylsäure nach Herzinfarkt oder Iodid bei Schilddrüsenerkrankungen.
Seit 2011 müssen Hersteller neuer Arzneimittel einen Zusatznutzen nachweisen. Ohne nachgewiesenen Zusatznutzen wird der Erstattungspreis ab dem 7. Monat nach Markteinführung auf das Niveau vergleichbarer Mittel begrenzt.