In Kürze
Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt ein Verleiher seine Arbeitnehmer vorübergehend einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Verfügung. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schützt dabei die Rechte der Leiharbeitnehmer.
Definition
Ein Leiharbeitnehmer bleibt arbeitsrechtlich beim Verleiher angestellt, arbeitet aber im Betrieb des Entleihers. Damit dieser Einsatz rechtmäßig ist, muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer grundsätzlich dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen gewähren, die auch für vergleichbare Stammbeschäftigte im Entleihbetrieb gelten. Dieses Prinzip heißt equal pay und equal treatment (§ 8 Abs. 1 AÜG).
Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen zählen zum Beispiel Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Überstundenregelungen, Vergütung und Zulagen. Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge gehören in der Regel nicht dazu, da die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren (§ 1b BetrAVG) bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen meist nicht erreicht wird.
Ein Tarifvertrag kann vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen und zum Beispiel eine niedrigere Vergütung vorsehen — jedoch nicht unterhalb festgesetzter Mindeststundenentgelte (§ 8 Abs. 2 AÜG). Für die ersten neun Monate einer Überlassung sind solche Abweichungen möglich; danach nur noch in besonderen Ausnahmefällen (§ 8 Abs. 4 AÜG).
Kehrt ein ehemaliger Stammbeschäftigter innerhalb von sechs Monaten nach seiner Kündigung als Leiharbeitnehmer zu seinem früheren Arbeitgeber zurück, hat er zwingend Anspruch auf equal pay — eine tarifliche Abweichung ist in diesem Fall nicht erlaubt (§ 8 Abs. 3 AÜG).
Sind die Bedingungen beim Verleiher für den Leiharbeitnehmer günstiger als beim Entleiher, gelten nach dem Günstigkeitsprinzip die besseren Regelungen des Verleihers.
Weitere wichtige Regelungen im Überblick:
- § 11 Abs. 5 AÜG: Leiharbeitnehmer dürfen nicht eingesetzt werden, wenn der Entleihbetrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist.
- § 13a AÜG: Der Entleiher muss den Leiharbeitnehmer über freie Stellen im Betrieb informieren.
- § 13b AÜG: Leiharbeitnehmer haben unter gleichen Bedingungen Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie Kinderbetreuungsangeboten.
- § 14 AÜG: Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung von Schwellenwerten im Betriebsverfassungsgesetz und bei der Unternehmensmitbestimmung berücksichtigt, wenn sie mindestens sechs Monate eingesetzt werden.
- § 80 Abs. 2 BetrVG: Der Betriebsrat muss umfassend über den Einsatz von Leiharbeitnehmern informiert werden.
- §§ 9, 10 AÜG: Verstöße gegen das AÜG können zur Unwirksamkeit des Überlassungsvertrags führen, mit gesetzlich geregelten Rechtsfolgen.