In Kürze
Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt ein Unternehmen (Verleiher) seine Beschäftigten vorübergehend einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Verfügung. Die Regeln dafür stehen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Definition
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber — der sogenannte Verleiher — einen bei ihm angestellten Arbeitnehmer einem Dritten, dem Entleiher, zur Arbeitsleistung überlässt. Der Leiharbeitnehmer arbeitet dann im Betrieb des Entleihers und folgt dessen Weisungen, bleibt aber Arbeitnehmer des Verleihers und erhält von diesem seinen Lohn.
An einer Arbeitnehmerüberlassung sind mindestens drei Parteien beteiligt: der Leiharbeitnehmer, der Verleiher und der Entleiher. Zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer besteht ein Arbeitsvertrag; zwischen Verleiher und Entleiher gilt ein gesonderter Überlassungsvertrag.
Das AÜG unterscheidet verschiedene Formen:
- Echte Leiharbeit: Der Arbeitgeber verleiht Beschäftigte nur gelegentlich und in geringem Umfang. Er bleibt vollständig Arbeitgeber und haftet auch für Pflichten des Entleihers.
- Unechte Leiharbeit (gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung): Die häufigste Form, geregelt durch das AÜG. Der Verleiher benötigt eine behördliche Erlaubnis. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Leiharbeitnehmer vor sozial benachteiligter Beschäftigung.
- Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung: Verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) und dient der Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Personen in das Arbeitsleben.
Wichtige gesetzliche Regelungen im Überblick:
- § 1 Abs. 1 AÜG: Verleiher brauchen eine behördliche Erlaubnis; die Überlassung darf nur vorübergehend erfolgen.
- § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG: Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und den einzusetzenden Arbeitnehmer vor Beginn konkret benennen.
- § 8 Abs. 1 AÜG: Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen und dasselbe Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte im Entleiherbetrieb (Equal-Pay-Grundsatz). Tarifverträge können davon für die ersten neun Monate abweichen.
- § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG: Derselbe Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten beginnt die Frist neu.
- § 11 Abs. 5 AÜG: Leiharbeitnehmer dürfen nicht eingesetzt werden, wenn der Entleiher unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist — es sei denn, sie übernehmen keine Tätigkeiten streikender Beschäftigter.
- § 14 AÜG: Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Betriebsratsgröße im Entleiherbetrieb mitgezählt.
- § 1b AÜG: Im Bauhauptgewerbe ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung für typische Bauarbeiten grundsätzlich verboten.
Nicht jeder Einsatz von Arbeitnehmern in einem fremden Betrieb ist eine Arbeitnehmerüberlassung. Arbeitet jemand aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags bei einem Dritten, gilt das AÜG nicht. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern wie er tatsächlich gelebt wird.