In Kürze
Das AGG-Klagerecht gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) das Arbeitsgericht einzuschalten. Dieses Recht steht auch einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu.
Definition
Nach § 17 Abs. 2 AGG können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft das zuständige Arbeitsgericht anrufen, wenn der Arbeitgeber grob gegen die Vorschriften der §§ 6–16 AGG verstößt. Grundlage dafür sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
Was genau ein grober Verstoß ist, definiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Als Orientierung gilt: Ein einmaliges Versäumnis — etwa eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeige — reicht in der Regel nicht aus. Werden hingegen weibliche Beschäftigte dauerhaft schlechter bezahlt als männliche Kollegen oder werden Anfeindungen gegenüber ausländischen Mitarbeitern vom Arbeitgeber ignoriert, ist ein grober Verstoß anzunehmen.
Wichtig: Das Klagerecht bezieht sich ausschließlich auf allgemeine, betriebsweite Verstöße gegen das AGG. Individuelle Ansprüche einzelner Personen — etwa auf Schmerzensgeld oder Entschädigung — kann der Betriebsrat nicht einklagen. Diese müssen Betroffene selbst geltend machen.
Leitet der Betriebsrat oder die Gewerkschaft ein Gerichtsverfahren ein, kann das Gericht dem Arbeitgeber aufgeben, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, zu dulden oder vorzunehmen. Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese gerichtlichen Vorgaben, kann ein Ordnungs- oder Zwangsgeld festgesetzt und vollstreckt werden.