AGG - Kontrollfunktion

In Kürze

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat die Kontrollrechte des Betriebsrats erweitert. Er überwacht, dass der Arbeitgeber niemanden im Betrieb diskriminiert.

Definition

Mit dem AGG erhielt der Betriebsrat zusätzliche Aufgaben, die seine bereits bestehenden Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergänzen. Ziel ist ein diskriminierungsfreies Betriebsklima für alle Beschäftigten.

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Betriebsrat grundsätzlich verpflichtet, die Einhaltung aller zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze zu überwachen — ausdrücklich auch das AGG. Weitere Aufgaben ergänzen diesen Rahmen:

  • § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG — Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Schutz aller Beschäftigten vor Benachteiligung aus den in § 1 AGG genannten Gründen
  • § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG — Förderung der Eingliederung schwerbehinderter und besonders schutzbedürftiger Personen
  • § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
  • § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG — Integration ausländischer Arbeitnehmer und Bekämpfung von Rassismus im Betrieb

Der Betriebsrat kann konkret prüfen, ob Stellenausschreibungen, Anforderungsprofile und Bewerbungsgespräche AGG-konform gestaltet sind. Stellt er bei einer Einstellung einen Verstoß fest, darf er seine Zustimmung verweigern.

Auf Grundlage der §§ 1, 7 AGG kann der Betriebsrat außerdem eine geschlechtsspezifische Aufstellung von Löhnen und Gehältern verlangen, um ungleiche Bezahlung aufzudecken. Der Arbeitgeber darf diese Auskunft nicht verweigern — weder mit Datenschutzgründen noch mit dem Hinweis auf Mehraufwand.

Wichtig: Der Betriebsrat unterstützt die Beschäftigten und überwacht den Arbeitgeber. Individuelle Ansprüche — etwa auf Entschädigung — muss jedoch jede betroffene Person selbst geltend machen. Weder Betriebsrat noch Gewerkschaft dürfen einen solchen Prozess stellvertretend führen (§ 17 Abs. 2 AGG).