In Kürze
Bevor eine Behörde einen belastenden Bescheid erlässt, muss sie Sie in der Regel vorher anhören und Ihre Einwände ernsthaft berücksichtigen.
Definition
Das Anhörungsgebot bedeutet: Wer von einem behördlichen Bescheid negativ betroffen ist, hat das Recht, sich vorher dazu zu äußern. Die Behörde muss diese Einwände bei ihrer Entscheidung wirklich berücksichtigen — es reicht nicht, sie nur entgegenzunehmen.
Die Anhörung muss grundsätzlich vor Erlass des Bescheids stattfinden. Dem Betroffenen ist dabei ausreichend Zeit für seine Stellungnahme zu geben. Eine zu kurze Frist macht die Anhörung unwirksam. Wird die Anhörung versäumt, kann sie unter bestimmten Umständen noch bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens oder bis zur Klageerhebung nachgeholt werden.
In bestimmten Fällen darf die Behörde auf eine Anhörung verzichten, zum Beispiel:
- Gefahr im Verzug oder dringendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entscheidung
- Fristgefährdung — wobei selbst verschuldeter Zeitdruck der Behörde keinen Verzicht rechtfertigt
- Die Entscheidung weicht nicht zum Nachteil des Betroffenen von seinen eigenen Angaben ab
- Es werden gleichartige Bescheide in großer Zahl maschinell erlassen (z. B. standardisierte Allgemeinverfügungen)
- Einkommensabhängige Leistungen werden an veränderte Verhältnisse angepasst
- Es handelt sich um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung
- Aufgerechnet oder verrechnet wird mit Beträgen unter 70 Euro
Geregelt ist das Anhörungsgebot in § 24 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).