In Kürze
Der Anhang ist ein Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften. Er ergänzt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung um wichtige Erläuterungen und Zusatzinformationen.
Definition
Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften müssen jedes Jahr einen Jahresabschluss erstellen. Dieser besteht aus drei Teilen: der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und dem Anhang. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 264 Abs. 1 HGB sowie § 264a HGB.
Der Anhang erklärt und ergänzt die Zahlen aus Bilanz und GuV. Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Gliederungsschema, aber in der Praxis hat sich folgende Struktur bewährt:
- Allgemeine Erläuterungen zum Jahresabschluss
- Erläuterungen zur Aktivseite der Bilanz
- Erläuterungen zur Passivseite der Bilanz
- Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
- Ergänzende Angaben zu wesentlichen Sachverhalten
Freiwillig können Unternehmen den Anhang um weitere Informationen ergänzen, zum Beispiel eine Kapitalflussrechnung, eine Wertschöpfungsrechnung oder einen Sozialbericht.
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen nach § 288 HGB auf bestimmte Angaben im Anhang verzichten und haben damit weniger Aufwand bei der Erstellung.
Wer den Anhang fehlerhaft aufstellt oder die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft falsch darstellt, kann sich strafbar machen. Je nach Verstoß drohen Geldbußen (§ 334 HGB) oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (§ 331 HGB).