Arbeitszeitregelungen - Störfälle und nachträgliche Entgeltzahlung

In Kürze

Tritt bei einem Wertguthaben-Konto ein Störfall ein, gelten besondere Regeln für nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt und Einmalzahlungen. Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen dann sorgfältig neu berechnet werden.

Definition

Ein Störfall liegt vor, wenn ein angespartes Wertguthaben — zum Beispiel aus einem Langzeitkonto oder einer Altersteilzeitvereinbarung — nicht wie geplant für Freizeit genutzt werden kann und stattdessen ausgezahlt wird. In diesem Fall greift ein besonderes Beitragsverfahren in der Sozialversicherung.

Wird nach einem Störfall noch nachträgliches Arbeitsentgelt für einen bereits abgerechneten Zeitraum gezahlt, muss die Beitragsberechnung so korrigiert werden, als hätte es das besondere Störfall-Verfahren nicht gegeben. Das bisher im Störfall berücksichtigte Entgelt bleibt dabei außen vor — es wird nicht doppelt gezählt.

Eine wichtige Rolle spielt dabei die sogenannte SV-Luft: Das ist die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in einem Jahr. Verringert sich die SV-Luft durch eine Nachzahlung, kann das dazu führen, dass bereits gezahlte Beiträge aus dem Störfall berichtigt werden müssen.

Besteht das Beschäftigungsverhältnis nach dem Störfall weiter, wirkt sich das Wertguthaben auch auf spätere Einmalzahlungen aus. Für die Beitragsberechnung bei einer Einmalzahlung wird das im Jahr des Störfalls erzielte Entgeltguthaben höchstens bis zur Höhe der bis dahin aufgelaufenen SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angerechnet.

Wurde die SV-Luft eines Jahres bereits durch die Störfall-Berechnung „verbraucht", steht sie für eine spätere Einmalzahlung im selben Jahr nicht mehr zur Verfügung — auch dann nicht, wenn in diesem Jahr bis zum Störfall kein neues Wertguthaben gebildet wurde.