Arbeitszeitregelungen - Störfälle

In Kürze

Ein Störfall bei Arbeitszeitregelungen liegt vor, wenn ein angespartes Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Freistellung verwendet wird. In diesem Fall werden auf das Guthaben Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Definition

Arbeitnehmer können Arbeitsentgelt in einem Wertguthaben ansparen, um es später für eine bezahlte Freistellung zu nutzen – zum Beispiel für ein Sabbatical oder den gleitenden Übergang in die Rente. Solange das Guthaben für diesen Zweck verwendet wird, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Wird das Wertguthaben jedoch nicht wie vereinbart eingesetzt, spricht man von einem Störfall. Das Guthaben gilt dann als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, und es müssen Beiträge zur Sozialversicherung nachgezahlt werden.

Typische Störfälle sind:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Tod
  • Beendigung wegen dauerhafter Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie
  • Auszahlung des Guthabens für nicht vereinbarte Zwecke
  • Übertragung des Guthabens auf eine andere Person
  • Verwendung für die betriebliche Altersversorgung (bei Vereinbarungen nach dem 13. November 2008)

Kein Störfall tritt ein, wenn das Wertguthaben beim neuen Arbeitgeber weitergeführt oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird. Auch bei vorübergehender Arbeitslosigkeit mit Meldung bei der Arbeitsagentur bleibt dem Arbeitnehmer bis zu sechs Monate Zeit, das Guthaben auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen.

Der Zeitpunkt des Störfalls richtet sich nach dem jeweiligen Ereignis: Bei Kündigung ist es der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses, bei Auszahlung der Tag der Auszahlung, bei Tod der Todestag des Arbeitnehmers.

Für die Berechnung der Beiträge gelten die Beitragssätze zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 23b SGB IV.