In Kürze
Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen ermöglichen schwankende Arbeitszeiten mit gleichbleibendem Gehalt – etwa zum Ausgleich von Produktionszyklen. Sie unterliegen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Regeln, die sich von denen für Wertguthaben-Modelle unterscheiden.
Definition
Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen dienen der flexiblen Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen – zum Beispiel in der Automobilindustrie. Dabei wird kein langfristiges Wertguthaben angespart, sondern Mehr- oder Minderarbeit über ein Arbeitszeitkonto ausgeglichen.
Auch wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend vollständig von der Arbeit freigestellt ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis bis zu drei Monaten als fortbestehend. Sozialversicherungsbeiträge werden auf das vertraglich vereinbarte, gleichbleibende Arbeitsentgelt gezahlt – unabhängig davon, wie viel tatsächlich gearbeitet wurde.
Wichtig für die Beitragspflicht: Wird die Vergütung auf Basis eines Stundenlohns berechnet, gilt das sogenannte Zuflussprinzip nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV: Beiträge entstehen erst, wenn das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wird. Verfallen Arbeitszeitguthaben ohne Auszahlung, fallen keine Beiträge an. Werden Zeitguthaben statt durch Freizeit in Geld abgegolten, gelten sie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sind solche Arbeitszeitregelungen möglich, sofern die Voraussetzungen der Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erfüllt sind. Das Modell muss dabei sowohl den Aufbau als auch den tatsächlichen Abbau von Zeitguthaben vorsehen.