Arbeitsgerichtsbarkeit - Ehrenamtliche Richter

In Kürze

Ehrenamtliche Richter sind Laienrichter ohne juristische Ausbildung, die in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit an der Entscheidungsfindung beteiligt sind. Sie vertreten dabei die Perspektive von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Definition

In jedem arbeitsgerichtlichen Verfahren wirken neben dem Berufsrichter stets zwei ehrenamtliche Richter mit – einer aus dem Kreis der Arbeitnehmerschaft, einer aus dem Kreis der Arbeitgeberschaft. So soll sichergestellt werden, dass beide Seiten eines Arbeitsverhältnisses bei der Beurteilung eines Falls berücksichtigt werden.

Ehrenamtliche Richter benötigen keine juristische Ausbildung und unterliegen nicht dem Richtergesetz. Sie sind keine Schöffen – dieser Begriff ist dem Strafverfahren vorbehalten.

Berufung: Die Berufung ist in § 20 ArbGG geregelt. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigungen schlagen Kandidaten vor, die im Bezirk des jeweiligen Arbeitsgerichts tätig sind. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Ablehnung der Berufung ist nur aus den in § 24 ArbGG abschließend genannten Gründen möglich.

Stimmrecht: Bei Beratungen und Abstimmungen haben ehrenamtliche Richter dasselbe Stimmrecht wie der Berufsrichter. Das Urteil selbst wird jedoch vom Berufsrichter gefällt.

Entschädigung: Für ihre Tätigkeit erhalten ehrenamtliche Richter eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Aktuell sind das 6 Euro je Stunde. Bei nachgewiesenem Verdienstausfall kann eine zusätzliche Stundenvergütung von bis zu 24 Euro gezahlt werden, die sich bei besonders häufiger Inanspruchnahme erhöhen kann. Auslagen wie Fahrtkosten werden ebenfalls erstattet.