Arbeitsgerichtsbarkeit - Zuständigkeit

In Kürze

Die Arbeitsgerichte sind nicht automatisch für alles zuständig, was mit Arbeit zu tun hat. Das Gesetz legt in den §§ 2, 2a und 3 ArbGG genau fest, welche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden.

Definition

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist ausschließlich — das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht vereinbaren, einen Streit vor einem anderen Gericht auszutragen. Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht am Sitz des Arbeitgebers.

Man unterscheidet zwei Verfahrensarten: das Beschlussverfahren und das Urteilsverfahren.

Das Beschlussverfahren kommt vor allem bei Streitigkeiten rund um die betriebliche Mitbestimmung zum Einsatz, zum Beispiel:

  • Bildung oder Wahl eines Betriebsrats (Betriebsverfassungsgesetz)
  • Streitigkeiten aus dem Sprecherausschussgesetz oder aus Mitbestimmungsgesetzen
  • Angelegenheiten zu Europäischen Betriebsräten
  • Entscheidungen über die Tariffähigkeit von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden

Das Urteilsverfahren wird bei direkten Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber angewendet, zum Beispiel:

  • Streit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht
  • Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Lohnzahlungen, Arbeitsbedingungen)
  • Pflichten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (z. B. Einhaltung eines Wettbewerbsverbots)
  • Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien über das Bestehen von Tarifverträgen oder einzelnen Ansprüchen daraus