In Kürze
Die Arbeitsgerichte sind nicht automatisch für alles zuständig, was mit Arbeit zu tun hat. Das Gesetz legt in den §§ 2, 2a und 3 ArbGG genau fest, welche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden.
Definition
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist ausschließlich — das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht vereinbaren, einen Streit vor einem anderen Gericht auszutragen. Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht am Sitz des Arbeitgebers.
Man unterscheidet zwei Verfahrensarten: das Beschlussverfahren und das Urteilsverfahren.
Das Beschlussverfahren kommt vor allem bei Streitigkeiten rund um die betriebliche Mitbestimmung zum Einsatz, zum Beispiel:
- Bildung oder Wahl eines Betriebsrats (Betriebsverfassungsgesetz)
- Streitigkeiten aus dem Sprecherausschussgesetz oder aus Mitbestimmungsgesetzen
- Angelegenheiten zu Europäischen Betriebsräten
- Entscheidungen über die Tariffähigkeit von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden
Das Urteilsverfahren wird bei direkten Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber angewendet, zum Beispiel:
- Streit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht
- Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Lohnzahlungen, Arbeitsbedingungen)
- Pflichten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (z. B. Einhaltung eines Wettbewerbsverbots)
- Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien über das Bestehen von Tarifverträgen oder einzelnen Ansprüchen daraus