Arbeitsgerichtsbarkeit - Zuständigkeit

Die Arbeitsgerichte sind nicht automatisch für alles zuständig, was mit Arbeit zu tun hat. Das Gesetz legt in den §§ 2, 2a und 3 ArbGG genau fest, welche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden.

In Kürze

Die Arbeitsgerichte sind nicht automatisch für alles zuständig, was mit Arbeit zu tun hat. Das Gesetz legt in den §§ 2, 2a und 3 ArbGG genau fest, welche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden.

Definition

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist ausschließlich — das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht vereinbaren, einen Streit vor einem anderen Gericht auszutragen. Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht am Sitz des Arbeitgebers.

Man unterscheidet zwei Verfahrensarten: das Beschlussverfahren und das Urteilsverfahren.

Das Beschlussverfahren kommt vor allem bei Streitigkeiten rund um die betriebliche Mitbestimmung zum Einsatz, zum Beispiel:

  • Bildung oder Wahl eines Betriebsrats (Betriebsverfassungsgesetz)
  • Streitigkeiten aus dem Sprecherausschussgesetz oder aus Mitbestimmungsgesetzen
  • Angelegenheiten zu Europäischen Betriebsräten
  • Entscheidungen über die Tariffähigkeit von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden

Das Urteilsverfahren wird bei direkten Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber angewendet, zum Beispiel:

  • Streit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht
  • Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Lohnzahlungen, Arbeitsbedingungen)
  • Pflichten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (z. B. Einhaltung eines Wettbewerbsverbots)
  • Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien über das Bestehen von Tarifverträgen oder einzelnen Ansprüchen daraus

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