Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten, das Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung berät. Er ist kein Beschlussorgan, sondern spricht Empfehlungen aus.

In Kürze

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten, das Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung berät. Er ist kein Beschlussorgan, sondern spricht Empfehlungen aus.

Definition

Der Arbeitsschutzausschuss — manchmal auch Arbeitssicherheitsausschuss genannt — ist das zentrale Forum für den regelmäßigen Austausch zwischen Unternehmensleitung, Belegschaft und Arbeitsschutzexperten im Betrieb. Er ist ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Wann ist er Pflicht? Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen laut § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Einrichtung, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Teilzeitbeschäftigte werden dabei nur anteilig gezählt: bis zu 20 Stunden pro Woche zählen mit dem Faktor 0,5, bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75.

Wer gehört dazu? Dem Ausschuss gehören laut § 11 Satz 2 ASiG folgende Personen an:

  • der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII

Wer muss den ASA ins Leben rufen? Es ist Aufgabe des Betriebsleiters, den Ausschuss zu gründen, zu den Sitzungen einzuladen, diese zu eröffnen und für eine Geschäftsordnung zu sorgen. Diese Leitungsverantwortung darf nicht beliebig an untergeordnete Mitarbeiter weitergegeben werden. Einzelne organisatorische Aufgaben — etwa Terminplanung oder Tagesordnung — können jedoch an die Sicherheitsfachkraft übertragen werden.

Wie oft tagt der ASA? Der Ausschuss kommt mindestens einmal pro Quartal zusammen (§ 11 Satz 4 ASiG).

Was macht der ASA? Der Ausschuss berät — er trifft keine verbindlichen Entscheidungen. Typische Themen sind:

  • Beratung über Fragen der Arbeitssicherheit
  • Erarbeitung von Sicherheitslösungen und betrieblichen Regelungen
  • Auswertung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Aufstellung eines jährlichen Sicherheitsprogramms
  • Planung von Schulungen und Sicherheitsmaßnahmen

Über die tatsächliche Umsetzung der Empfehlungen entscheidet der Betriebsleiter gemeinsam mit dem Betriebsrat.

Was passiert bei Verstößen? Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Einrichtung des Ausschusses anordnen. Im Weigerungsfall droht eine Geldbuße (§ 12 ASiG).

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