In Kürze
Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet zu überwachen, ob Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb eingehalten werden. Dazu stehen ihm verschiedene Rechte und Mittel zur Verfügung.
Definition
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Betriebsrat darauf achten, dass alle zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften tatsächlich umgesetzt werden. Dazu gehören Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Um diese Pflicht zu erfüllen, hat der Betriebsrat ein Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen — unabhängig davon, ob ein konkreter Verdacht auf einen Verstoß besteht. Er darf also jederzeit eigenständig Betriebsbegehungen durchführen und Stichproben vornehmen, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.
Neben eigenen Begehungen kann der Betriebsrat weitere Informationsquellen nutzen, zum Beispiel:
- Gespräche mit einzelnen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz
- Hinweise aus Sprechstunden des Betriebsrats
- Anonyme Mitarbeiterbefragungen
Wichtig: Der Betriebsrat sollte nicht abwarten, bis Arbeitnehmer selbst Mängel melden. Viele Beschäftigte kennen die einschlägigen Vorschriften nicht oder haben sich an bestehende Missstände bereits gewöhnt.
Die Überwachungspflicht greift auch unterhalb der Schwelle eines klaren Gesetzesverstoßes. Zeichen wie ein hoher Krankenstand, häufige Überstunden oder schädliche Umgebungseinflüsse wie Lärm, Staub oder Vibrationen sollten den Betriebsrat veranlassen, genauer hinzuschauen. Als Faustregel gilt: Überall wo Stress auftritt, lohnt sich eine Ursachenforschung unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes.
Festgestellte Mängel sollten schriftlich protokolliert werden, damit später nachvollzogen werden kann, ob und wann sie behoben wurden.