Angebot

In Kürze

Ein Angebot ist die verbindliche Erklärung eines Anbieters, einem anderen den Abschluss eines Vertrags zu bestimmten Bedingungen anzubieten. Nimmt der andere die Bedingungen an, kommt ein Vertrag zustande.

Definition

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt das Angebot offiziell Antrag (§ 145 BGB). Es ist eine Willenserklärung, mit der jemand einem anderen den Abschluss eines Vertrags vorschlägt. Das Angebot muss eindeutig und bestimmt sein — also klar regeln, was zu welchem Preis angeboten wird.

Grundsätzlich ist ein Angebot für den Anbieter rechtlich bindend. Das bedeutet: Nimmt der andere die Bedingungen an, muss der Anbieter liefern. Die Bindung gilt aber nicht unbegrenzt — bei persönlich anwesenden Personen muss das Angebot sofort angenommen oder abgelehnt werden, bei abwesenden Personen gilt eine angemessene Frist.

Wer die Bindung von vornherein vermeiden möchte, kann ein freibleibendes Angebot abgeben oder eine sogenannte Freizeichnungsklausel aufnehmen. Typische Formulierungen sind:

  • „unverbindlich"
  • „ohne Gewähr"
  • „freibleibend"
  • „Lieferung vorbehalten"
  • „solange der Vorrat reicht"

Ein Angebot kann mündlich, telefonisch oder schriftlich abgegeben werden — es gibt keine Formvorschrift. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform.

Wichtige Bestandteile eines schriftlichen Angebots sind unter anderem: genaue Warenbezeichnung und Qualität, Menge und Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Nachlässe sowie Regelungen bei Störungen oder mangelhafter Lieferung.

Zu unterscheiden vom Angebot ist die bloße Aufforderung zur Angebotsabgabe — etwa Schaufensterauslagen oder Werbeanzeigen. Diese sind rechtlich kein bindendes Angebot, sondern lediglich eine Einladung, selbst ein Angebot zu machen.