In Kürze
Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen, die Arbeitnehmer vor körperlichen und geistigen Schäden am Arbeitsplatz schützen. Der Arbeitgeber trägt dafür die Hauptverantwortung.
Definition
Der Begriff Arbeitsschutz ist weit gefasst. Er schließt alle rechtlichen, organisatorischen, medizinischen und technischen Regelungen ein, die der körperlichen und geistigen Unversehrtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen — ebenso wie dem Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Menschenwürde.
Hauptverantwortlich ist der Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass Arbeitsplätze sicher gestaltet sind und Beschäftigte keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden. Diese Verantwortung kann er zwar an Fachleute wie Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte weitergeben — die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei ihm. Grundlage dafür ist § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Die Einhaltung der Vorschriften wird von außen überwacht: Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaften überwachen die Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 17 SGB VII). Bei Verstößen können beide Stellen Anordnungen erteilen oder im Extremfall Maschinen und Anlagen stilllegen.
Innerhalb des Betriebs wirken mehrere Stellen zusammen, um den Arbeitsschutz sicherzustellen:
- Arbeitgeber
- Betriebsärzte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
- Betriebsrat
- Arbeitsschutzausschuss
Der Betriebsrat hat im Bereich Arbeitsschutz sowohl Pflichten als auch Rechte. Er ist verpflichtet, die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen. Gleichzeitig stehen ihm Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber zu — geregelt unter anderem in § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).